Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn - WEG

WEGAbgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gun­gen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG (Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz).

Für die Begründung von Wohnungs- oder Teilei­gen­tum im Grundbuch können Sie bei unserem Bauord­nungs­amt eine Abgeschlos­sen­heits­be­schei­ni­gung beantragen. Grundlage für die Beschei­ni­gung sind die Auftei­lungs­pläne (Lageplan, Bauzeich­nun­gen im Maßstab 1:500), aus denen die Auftei­lung des Gebäudes in Eigen­tums­woh­nun­gen und/oder gewerb­li­che Einheiten hervorgeht. Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen baurecht­lich genehmigt sein.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Bildung von Sonde­rei­­gen­tum

Rechts­­grun­d­lage für die Bildung von Sonde­rei­­gen­tum ist ebenfalls das Wohnungs­­ei­­gen­­tums­­ge­­setz (WEG), in dem das Verfahren darge­­stellt, die Verhält­nisse der zukünf­ti­gen Eigen­tü­mer­ge­­mein­­schaft unter­ein­an­­der, die Hausver­­wal­tung und andere Gemein­­schaft­fra­­gen geregelt sind. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Bestim­­mun­­gen des Bürger­li­chen Gesetz­­bu­ches (BGB) und durch die Grund­­buch­vor­­­schrif­ten.

Nach deutschem Recht ist ein Gebäude eigen­­tums­recht­­lich keine selbstän­dige Anlage, sondern wesent­­li­cher Teil eines Grund­stücks. Hieraus ergibt sich, dass auch bei der Bildung von Sonde­rei­­gen­tum das Grundstück in Mitei­­gen­­tumsan­­teile aufgeteilt wird. Mit diesen Mitei­­gen­­tumsan­tei­len werden genau abgegrenz­te Teile/Räume des oder der Gebäude auf dem Grundstück als Sonde­rei­­gen­tum verbunden.

Sonde­rei­­gen­tum kann sowohl an beste­hen­­den Gebäuden als auch im Vorgriff auf ein zukünf­ti­ges Bauwerk nach den geneh­­mig­ten Bauplänen gebildet werden.

  • Wohnungs­­ei­­gen­tum ist das Sonde­rei­­gen­tum an einer Wohnung, verbunden mit einem Mitei­­gen­­tumsan­­teil an einem Grundstück.
  • Teilei­­gen­tum ist das Sonde­rei­­gen­tum an dienenden Räumen, z. B. Gewer­beräume, verbunden mit einem Mitei­­gen­­tumsan­­teil an einem Grundstück, nicht zu Wohnzwe­­cken.

Wie groß die einzelnen Mitei­­gen­­tumsan­­teile sein müssen, ist im WEG nicht geregelt. Die Festlegung kann frei getroffen werden. Die Verteilung der Mitei­­gen­­tumsan­­teile im Verhältnis der Flächen der einzelnen Einheiten ist der häufigste Fall.

Teile, Anlage und Einrich­tun­­gen des Gebäudes, die nicht einem Sonde­rei­­gen­tum zugeordnet sind und das Grund­stück selbst, bilden das Gemein­­schafts­ei­­gen­tum.

Sonde­rei­­gen­tum kann nur an abgeschlos­­se­­nen Räumen gebildet werden!Das Sonde­rei­­gen­tum ist daher so einzu­rich­ten, dass andere Mitei­gen­tü­mer vom Betreten oder Benutzen ausge­schlos­­sen werden können. Die Räume müssen abschließ­bar sein.

Um Eigentum bilden zu können, muss es sich um eine Wohnung handeln. Wohnungen sind Räume, in denen ein eigen­stän­di­ger Haushalt geführt werden kann. Die hierzu notwen­­di­­gen Bereiche (Küche, Sanitär­be­reich, Aufent­halts­räu­me) müssen sich hinter einem Wohnungs­­ab­­schluss befinden.

Daneben können auch außerhalb der "Haupt­ein­heit" liegende Räume dem Sonde­rei­­gen­tum zugeordnet werden, wenn diese ihrerseits "abge­schlos­­sen" sind.

Räume, die von mehreren Mitei­gen­tü­mern genutzt werden müssen, wie z.B. Treppen­häu­ser, Heizungs­räume, Zugänge zu Kellern, können daher kein Sonde­rei­­gen­tum sein, sondern bilden Gemein­­schafts­ei­­gen­tum.

 

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