Vollsperrung des Zubringers B27
zur K3910 bzw. Wettersdorfer Straße

Auf Grund von Straßenbauarbeiten ist die Strecke von 22.04. bis voraussichtlich 29.08.2025 voll gesperrt. Für die Dauer der Bauzeit wird eine Umleitungsbeschilderung eingerichtet.

Der Gemeindeverwaltungsverband bittet um Verständnis für die mit den Arbeiten verbundenen Verkehrsbehinderungen.

 

Luftaufnahme der Stadt Walldürn

GEG

Rotes Spielhaus mit Helm und Windrädern im HintergrundDas GEG ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt. Am 01.01.2024 trat die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft. Das GEG setzt außerdem die Vorgaben der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und definiert den geforderten Niedrigstenergiegebäudestandard für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Für welche Maßnahmen gilt das GEG?

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, ist noch das alte Energieeinsparrecht (EnEV und EEWärmeG) anzuwenden. Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das GEG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden.

Welche Nachweise sind der Baurechtsbehörde vorzulegen?

In der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DVO) des Landes Baden-Württemberg ist dazu folgendes geregelt: Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 LBO nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen. Werden bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude erstens Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut und werden für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt oder wird zweitens ein bestehendes Gebäude gemäß § 51 GEG um beheizte/gekühlte Räume ausgebaut oder erweitert, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung nach diesem Absatz der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich
vorzulegen.

Formulare zu den Erfüllungserklärungen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude und weitere Informationen zum GEG sind auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg verfügbar.
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/energie/gebaeudeenergieeffizienz/erfuellungserklaerungen-geg/

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile, die mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen, erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Anlage 7 zum GEG einhalten. Bei diesen und den übrigen in § 96 GEG aufgeführten Maßnahmen an oder in einem bestehenden Gebäude hat der ausführende Unternehmer dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den geltenden Vorschriften des GEG entsprechen. Diese Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Informationen

Ihre Ansprechpartnerin

Heike Schwarz
Sachbearbeiterin
Friedrich-Ebert-Straße 11
74731 Walldürn
Telefon: 06282 67-223
Telefax: 06282 67-7393