FNP 2030
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Hardheim-Walldürn hat am 03.02.2022 den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan 2030 mit Datum vom 03.02.2022 für den Verwaltungsraum gefasst. Der Flächennutzungsplan wurde gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit Erlass vom 07.06.2022 durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis genehmigt.
Das Plangebiet umfasst das gesamte Verbandsgebiet mit einer Fläche von rund 223 km² und ca. 21.400 Einwohnern. Das Verbandsgebiet besteht aus der Stadt Walldürn mit den neun Stadtteilen, der Gemeinde Hardheim mit den acht Ortsteilen sowie der Gemeinde Höpfingen mit einem Ortsteil.
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können beim Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn, Friedrich-Ebert-Straße 11, 74731 Walldürn, während der üblichen Dienststunden sowie auf dieser Internetseite eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend zu machen.
Das Büro IFK, Mosbach, wurde beauftragt in diesem Rahmen insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
- Neuaufstellung Flächennutzungsplan GVV Hardheim-Walldürn „FNP 2030“ gemäß § 18 HOAI mit Anlage 2
- Neuaufstellung Landschaftsplan GVV Hardheim-Walldürn gemäß § 23 HOAI mit Anlage 4 und § 11 Bundesnaturschutzgesetz und § 12 Naturschutzgesetz BW
- Durchführung einer Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §§ 6 und 10 (2) BauGB (Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 15.02.2017)
- Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 1a, 2a, 2 (4) und Anlage 1 BauGB
- Begleitung des gesamten Verfahrens nach § 4 b BauGB – Einschaltung eines Dritten (u.a. Erarbeitung Vorschläge für die notwendigen Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie die Erstellung und Versand der Anhörungsschreiben im Rahmen der Beteiligungsrunden)
Auf dieser Internetseite stellen wir Ihnen Informationen und Beschlüsse zur Verfügung.
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Erneute Offenlegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V m. § 3 Abs. 2 BauGB
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Anlage 2a - Lageplan Blatt Ost
Anlage 2b - Lageplan Blatt West
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Anlage 4 - Einzelhandelskonzept
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
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