Gaststättenrecht
Zum 01.01.2026 ist das Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg mit neuen Regelungen für das Anbieten von Getränken und/oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in Kraft getreten.
Kernelement des neuen Gaststättengesetzes ist dabei der Wechsel von einem Erlaubnisverfahren hin zu einem reinen Anzeigeverfahren.
Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für die Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr, ob alkoholische oder alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auch für Vereine gilt das LGastG. Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen.
Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) beim jeweiligen zuständigen Rathaus (Bürgerbüro) mit folgenden Besonderheiten:
- Vorlage aktueller Unterrichtungsnachweis der IHK Baden-Württemberg oder Kopie eines Abschlusszeugnisses beruflicher Ausbildung im speziellen Bereich.
- Angabe der Betriebsart und einer möglichen Außenbewirtschaftung.
- Zu beachten ist, dass diese Anzeige spätestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen muss.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (ehemals Gestattungen) ist weiterhin nur aus besonderem Anlass möglich. Dieser Anlass ist deshalb auf der Gewerbeanzeige entsprechend darzulegen. Dasselbe gilt auch für Reisegewerbekarteninhaber. Zu beachten hierbei ist, dass die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes spätestens 2 Wochen vor Betriebsbeginn beim jeweiligen Rathaus (Bürgerbüro) erfolgen muss.
Sofern in Ihrer Gaststätte auch Rauchen zulässig sein soll, sind die Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes zu beachten. Das Anbieten von Shisha-Pfeifen unterliegt besonderen Anforderungen und Regelungen.
Der Betrieb einer Straußwirtschaft hat ab 01.01.2026 bei der Gaststättenbehörde (GVV Hardheim-Walldürn, Ordnungsamt) zu erfolgen. Bei der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift
- Ort und Zeit des Ausschankes
- Hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.
Die Anzeige einer Straußwirtschaft hat mindestens 2 Wochen vor Beginn des Betriebes zu erfolgen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus (externer Link) unter der Rubrik Gaststättenrecht.